AGB & ADV
AGB Werbeaufträge
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Matto Group AG(„AGB“) gelten für alle Werbeaufträge und regeln den Abschluss, denInhalt und die Abwicklung von Verträgen betreffend dem Werbeangebot der Matto Group AG.
Die AGB der Matto-Group AG gelten nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Werbetreibenden oder der Agentur („Vertragspartner“) unter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, sofern und soweit die Matto-Group AG dies schriftlich bestätigt.
Für eCommerce Geschäfte von einzelnen, auf denAngeboten der Inventareigner eingebundenen Partnern gelten die jeweilsaktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Shopanbieter, die auf deren Webseite einsehbar sind.
2. Stellvertretung durch Agentur
Die gegenüber der Matto-Group AG auftretende Agentur teilt vor Vertragsschluss mit, ob sie im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (direkte Stellvertretung) oder im eigenen Namen und aufRechnung des Werbetreibenden (indirekte Stellvertretung) handelt.
Agenturen müssen einen Mandatsnachweis resp.eine Vertretungsvollmacht vorzeigen. Der Werbetreibende erklärt in der von ihm ausgestellten Vertretungsvollmacht bzw. dem Mandatsnachweis:
- Der Matto-Group AG den Widerruf des der Agentur erteilten Mandats resp. der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen;
- für den Inhalt der Vereinbarung, im Besonderen für die Form und Gesetzmässigkeit, verantwortlich zu sein und für allfällige Folgen der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften einzustehen;
- gegenüber der Matto-Group AG für die Begleichung der in der Vereinbarung aufgezählten Leistungen und für die entsprechend von der Matto-Group AG auf den Namen des Stellvertreters ausgestellten Rechnungen zu haften;
- allfällige Einreden und Einwände des Werbetreibenden gegen die Agentur der Matto-Group AG weder entgegenzuhalten noch als Grundlage für die Nicht-Begleichung oder verspätete Begleichung der von Matto-Group AG erstellten Rechnungen geltend zu machen;
- damit einverstanden zu sein, von der Matto-Group AG bei der Neukundenakquise als Referenz erwähnt zu werden und dass Matto-Group AGdie gesammelten Daten in derselben Form nutzen darf, wie dies bei eigenen Kunden der Fall wäre;
- damit einverstanden zu sein, von der Matto-Group AG direkt kontaktiert zu werden, wenn für den Werbetreibenden da durch ein direkter Nutzen entsteht (beispielsweise, wenn weitere Optimierungen möglich wären, welche ansonsten durch die Agentur nicht kommuniziert würden).
Die Agentur ist dafür verantwortlich, den Werbetreibenden über seine Pflichten und Rechte, die sich aus sämtlichen Vertragsbestandteilen ergeben, zu informieren und die notwendigen Zustimmungen seitens des Werbetreibenden einzuholen – insbesondere zu den Ziffern 4.3, 4.4 und 4.5.
3. Abschluss Werbeaufträge
Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam unter Einbezug dieser AGB zu Stande, wenn die Matto-Group AG einen Werbeauftrag schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt und der Werbetreibende oder die Agentur dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden nach Erhalt schriftlich bzw. per E-Mail widerspricht.
Die Matto-Group AG hat das Recht, vom Werbetreibenden oder der Agentur eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrags zu verlangen (E-Mail genügt). Erfolgt die Gegenbestätigung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Bestätigung der Matto-Group AG, so gilt der Vertrag als zustande gekommen und es besteht kein Widerrufsrecht seitens des Vertragspartners.
Mit der Auslieferung der Werbemittel auf den vereinbarten Werbeplätzen kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande. Die Auslieferung der Werbemittel ersetzt in diesen Fällen die Bestätigung von der Matto-Group AG und ein Widerspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Angebote der Matto-Group AG stehen unter dem Vorbehalt des verfügbaren Inventars. Insbesondere ist Matto-Group AG zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Werbebuchungen auszuliefern, bei welchen der Einkauf des Inventars über dem Vergütungspreis der Matto-Group AG liegt, selbst wenn eine entsprechende Buchung bestätigt wurde. Der Vertragspartner wird dies falls benachrichtigt.
4. Rechte und Pflichten der Matto-Group AG
4.1. Allgemeines
Die Matto-Group AG erbringt die vereinbarten Leistungen in sorgfältiger Art und Weise. Ein bestimmtes Resultat gilt nur als geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sie ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen oder mit Partnern zusammenzuarbeiten.
4.2. Recht auf Zurückweisung und Aussetzen der Leistung
Die Matto-Group AG hat jederzeit das Recht, Anfragen für Werbeaufträge von Werbetreibenden und/oder Agenturen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Bei bereits abgeschlossenen Werbeaufträgen ist die Matto-Group AG überdies berechtigt, unsittliche oder rechtswidrige Inhalte der Werbemittel (wie insbesondere Gewaltdarstellungen, pornografische oder rassistische Inhalte, Aufrufe zur Gewalt oder zu Straftaten, Spiele und Wetten, die gegen das Geldspielgesetz verstossen, unverlangte Werbesendungen (Spamming), Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, wie insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder Persönlichkeitsrechte, Inhalte, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder massgebende Werbevorschriften wie z. B. für Tabak-, Alkohol-, Heilmittel-, Lebensmittelwerbung etc. verstossen) nach eigenem Ermessen jederzeit, ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner zu terminieren.
Die Matto-Group AG ist jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Werbetreibenden bzw. der Agentur berechtigt, Anpassungen a) beim Targeting und b) beim Kampagnenzeitraum vorzunehmen. Der Werbetreibende bzw. die Agentur hat hinsichtlich des Targetings und des Kampagnenzeitraums keinerlei Ansprüche gegenüber der Matto-Group AG. Der Werbetreibende bzw. die Agentur hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Website oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website. Die gebuchten Ad Impressions werden von der Matto-Group AG nach eigenem Ermessen ausgeliefert.
4.3. Erhebung von Daten für Werbestatistiken
Der Vertragspartner nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass die Matto-Group AG Daten zur Erstellung von Werbestatistiken verwenden und an Dritte weiterleiten darf. Die Matto-Group AG stellt sicher, dass keine persönlichen Daten geteilt werden.
Alle erhobenen Daten dürfen (sofern sie keine sensiblenGeschäftsdaten betreffen) für die Optimierung späterer Kampagnen eingesetzt werden. Insbesondere können Kampagnendaten einer bestimmten Branche für die Entwicklung von Prognose- und Optimierungsmodellen genutzt werden, welche die Performance aller Kampagnen beeinflussen. Weiter dürfen nicht-personenbezogene Kampagnendaten für Benchmarkings auch anderer Werbekampagnen zugänglich gemacht werden. Sei es um z.B. Klickraten oder erfolgreiche Anpassungen aufzuzeigen.
4.4. Speicherung
Die Matto-Group AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel und Kampagnendaten auf unbestimmte Zeit zu speichern.
4.5. Referenzkunden
Alle Werbetreibenden, deren Kampagne von der Matto-Group AG ausgeliefert wurden, dürfen gegenüber Dritten als Referenzkunden genannt werden.
4.6. Datenverarbeitung
Die Matto-Group AG verpflichtet sich, bei Leadkampagnen Kundendaten bzw. die Personendaten von Leads in einer geschützten Umgebung gemäss Auftragsbriefing bereit zu stellen. Für Schäden infolge einer allfälligen Entwendung oder einen unbefugten Zugriff durch Dritte oder einen unsachgemässen Einsatz der Daten durch den Vertragspartner kann die Matto-Group AG nicht haftbar gemacht werden.
5. Rechte und Pflichten des Vertragspartners
5.1. BereitstellungWerbemittel
Werbemittel müssen den aktuellen Spezifikationen entsprechend erstellt werden. Die Spezifikationen werden von der Matto-Group AG zur Verfügung stellt. Es ist dabei die Pflicht des Vertragspartners, dass er sich über die aktuell geltenden Gesetze informiert und ausschliesslich zulässige Werbekampagnen anliefert. Bei Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit eines Werbemittels ist die Matto-Group AG berechtigt, das Werbemittel zurückzuweisen oder die Publikation auszusetzen.
Kommt es zu Verzögerungen, weil Werbemittel allenfalls beispielsweise einer sensitiven Branche zuzuordnen sind und speziell überprüft werden müssen, oder können Targetings aufgrund von Regulatorien nicht eingesetzt werden, können allfällige Schäden nicht geltend gemacht werden. Die Matto-Group AG ist insbesondere in einem solchen Fall berechtigt, ein Zielgruppentargeting anzupassen, damit die Kampagne trotzdem ausgeliefert werden kann, auch wenn es zu Abweichungen im Targeting gegenüber der Offerte oder Auftragsbestätigung kommen sollte.
Der Vertragspartner muss Werbemittel, Landingpages oder andere werberelevante Materialien zeitnahe (innerhalb von maximal 48 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung) der Matto-Group AG freigeben. Allfällige Änderungswünsche vor Start der Kampagne sind in Form einer detaillierten Auflistung umgehend zuzustellen. Der Matto-Group AG muss eine rechtzeitige Korrektur und ein zeitgerechter Start der Kampagne möglich sein.
Die Kampagne soll die in der Auftragsbestätigung erwähnte Laufzeit haben – andernfalls muss der Vertragspartner die Setupkosten im Umfang von mindestens CHF 5‘000 tragen. Bei aufwändigeren Kampagnen, bei welchen die Erstellungskosten diesen Betrag übersteigen, müssen die kompletten Kosten, welche für die Matto-Group AG anfallen, übernommen werden.
5.2. Vergütung
Der Vertragspartner zahlt der Matto-Group AG die im Werbeauftrag festgelegte Vergütung zuzüglich der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zuzüglich anderer anfallender Steuern in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Toolbox Programm Code (AdTag) für Reporting und Tracking auf den Webseiten des Werbetreibenden einzubinden bzw. einbinden zu lassen, wenn die Vergütung bzw. ein Vergütungsanteil auf einem Post-Click-Wert (Abrechnung per Registrierung oder Lead etc.) basiert und eigene Seiten zum Einsatz kommen.
5.3. Schutzrechte
Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle zur Herstellung der Werbemittel notwendigen Rechte eingeholt worden sind und dass er sämtliche zur Schaltung des Werbemittels in den gebuchten Werbeträgern erforderlichen Rechte besitzt. Der Vertragspartner überträgt der Matto-Group AG sämtliche für die Nutzung der Werbung in den gebuchten elektronischen Medien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang sowie die entsprechenden Unterlizenzierungsrechte an den Inventareigner des gebuchten Werbeträgers.
Im Übrigen gehören und verbleiben sämtliche Schutzrechte (Urheber-, Marken-, Designrechte etc.) an Inhalten, Logos, Layouts etc., welche auf den Werbeträgern der Inventareigner zugänglich sind, der Matto-Group AG, den jeweiligen Inventareignern oder Dritten, die sie der Matto-Group AG und/oder den jeweiligen Inventareignern zur Verfügung gestellt haben. Der Vertragspartner nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass ihm im Umfang der vertraglichen Beziehung mit der Matto-Group AG keine Ansprüche auf die erwähnten Schutzrechte erwachsen.
5.4. Datenverarbeitung und Kundenkontaktierung
Bei Leadkampagnen ist es die Pflicht des Vertragspartners als Verantwortlicher, die Kunden bzw. Leads nach Massgabe der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzgebung über die Verarbeitung ihrer Personendaten zu informieren und ggf. eine Einwilligung einzuholen oder in anderer Weise für die Rechtmässigkeit der Verarbeitung ihrer Personendaten zu sorgen. Die Matto-Group AG verarbeitet die Personendaten der Kunden bzw. Leads ausschliesslich im Auftrag und nach den Weisungen des Vertragspartners und gilt damit als Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten der Datenverarbeitung sind im Auftragsverarbeitungsvertrag gemäss Annex 1 geregelt, der Bestandteil dieser AGB bildet.
Ausserdem ist der Vertragspartner bei der Kontaktierung von Kunden bzw. Leads für die Einhaltung des jeweils anwendbaren Marktverhaltens rechts verantwortlich. Darunter fällt unter dem schweizerischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bspw. die Pflicht zur Einholung der vorgängigen Einwilligung in die Übermittlung von elektronischen Werbemitteilungen sowie zur Angabe der Kontaktangaben (inkl. E-Mail-Adresse) des Werbetreibenden (Vertragspartner) und zum Anbringen des Hinweises über die Möglichkeit des Adressaten, einer solchen Zustellung jederzeit problemlos zu widersprechen.
5.5. Schadloshaltung
Wird die Matto-Group AG, ein Organmitglied oder ein Mitarbeiter von der Matto-Group AG wegen der Rechtswidrigkeit von Informationen des Werbetreibenden bzw. der Agentur, wegen fehlender Zustimmung Dritter, wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder wegen Datenschutzverletzungen oder sonstigen behaupteter Gesetzesverletzungen des Vertragspartners oder eines von ihm beauftragten Dritten straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, so stellt der Vertragspartner die Betroffenen von allen Ansprüchen auf erstes Verlangen frei und hält sie vollumfänglich schad- und klaglos.
6. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
6.1. Rechnungsstellung
Grundsätzlich massgebend für die in Rechnung gestellten Leistungen sind die von der Matto-Group AG erhobenen Auslieferungszahlen. Zähldiskrepanzen unter 10 % haben keinen Einfluss auf die in Rechnung gestellte Leistungen. Wenn die Zähldiskrepanzen 10 % überschreiten, einigen sich die Vertragsparteien auf eine individuelle Lösung für diesen Sonderfall.
6.2. Zahlungsfrist / Zahlungsverzug
Rechnungen sind ohne zusätzliche Erinnerungen in der auf der Rechnung festgehaltenen Zahlungsfrist zu erbringen. Bei Zahlungsverzug behält sich die Matto-Group AG das Recht vor, überfällige Rechnungen mit 10 % des Rechnungsbetrages pro Jahr zu verzinsen und Spesen für das Inkasso in Rechnung zu stellen. Die Matto-Group AG kann zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 20 pro Mahnung verlangen. Kommt es zu regelmässigen Verzügen, kann die Matto-Group AG auch nachträglich die akkumulierten Zinsen erheben.
Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die Matto-Group AG berechtigt, den Werbeauftrag fristlos zu kündigen und den Werbeauftrag per sofort zu stoppen. Der Zahlungsanspruch, auch für noch unbezahlte Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.
6.3. Verrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Gegenforderungen gegenüber der Matto-Group AG zur Verrechnung zu bringen.
7. Datenschutz
Datenschutz und Datensicherheit haben für die Matto-Group AG hohe Priorität. Bei der Bearbeitung von Personendaten hält sich die Matto-Group AG an die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung. Der Vertragspartner sichert der Matto-Group AG zu, sich ebenfalls an die anwendbare Datenschutzgesetzgebung zu halten und bestätigt insbesondere, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Personendaten gültig erhoben worden sind und von der Matto-Group AG zur Erfüllung des von ihm vergebenen Auftrags verwendet werden dürfen. Im Streitfall haben sich die Parteien die Erfüllung dieser Pflicht gegenseitig nachzuweisen.
Die Matto-Group AG verpflichtet sich, die Daten des Vertragspartners, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur zur Erfüllung des von diesem vergebenen Auftrag zu verwenden sowie zur Administration der Vertragsbeziehung. Zudem ist die Matto-Group AG berechtigt, die Personendaten des Vertragspartners zu Marketingzwecken zu bearbeiten, namentlich für massgeschneiderte Angebote oder für Einladungen zu Events. Weiter ist es der Matto-Group AG erlaubt, die Personendaten aller am Auftrag beteiligten Personen in einem CRM (Salesforce) zu speichern. Der Vertragspartner kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken schriftlich einschränken oder untersagen lassen.
8. Geheimhaltung
Die Matto-Group AG, der Werbetreibende und gegebenenfalls die Agentur behandeln alle Informationen bezüglich ihrer Geschäftsbeziehung vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind. Insbesondere sind preisliche Abweichungen zu Listenpreisen, Umsatzbeteiligungen oder Produkte, welche nicht für alle Kunden von der Matto-Group AG zugänglich sind, geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt, sobald die jeweiligen Parteien Zugang zu vertraulichen Informationen erlangen, ungeachtet des Datums des Vertragsbeginns, und dauert über die Beendigung des Vertrags hinaus. Eine Ausnahme bilden die erwähnten Daten für Werbestatistiken oder die Nennung als Referenz.
9. Gewährleistung und Haftung
Wenn immer möglich, versucht die Matto-Group AG nur auf qualitativ hochstehenden Seiten auszuliefern. Es kann aus technischen Gründen aber auch vorkommen, dass eine Auslieferung auf einer bestimmten Seite der Werbebotschaft oder dem Brand nicht dienlich ist. In diesen Fällen ist Matto-Group AG zur Auslieferung nicht verpflichtet und eine entsprechende Haftung der Matto-Group AG ausgeschlossen.
Die Matto-Group AG schliesst ihre Haftung aus für Schäden, die nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig oder durch Körperschädigung verursacht worden sind. Ausgeschlossen ist ferner jede Haftung für Hilfspersonen.
Kann von der Matto-Group AG die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht in vollem Umfang (d.h. nicht im Umfang von mindestens 80% der im Vorfeld prognostizierten Medialeistung) erbracht werden, insbesondere weil die Werbemittel der Matto-Group AG nicht rechtzeitig vorliegen, fehlerhaft, in fehlerhaftem Format oder mit rechtswidrigem Inhalt erhalten hat, ist die Matto-Group AG berechtigt, dem Vertragspartner die für die Leistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
10. Vertragsdauer, Rücktrittsrecht, Terminverschiebung und Kündigung
10.1. Vertragsdauer
Vertragsbeginn und Vertragsdauer ergeben sich aus dem Werbeauftrag.
10.2. Rücktrittsrecht /Stornierung
Ein Rücktritt seitens des Vertragspartners ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Matto-Group AG kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein solches Rücktrittsrecht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten.
Wird dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ausnahmsweise von der Matto-Group AG ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin kostenfrei möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart ist das von der Matto-Group AG eingeräumte Rücktrittsrecht des Vertragspartners nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags möglich:
- zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25 %;
- zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50 %;
- weniger als 3 Arbeitstage vor Kampagnenstart: 100 %;
- nach erfolgter Aufschaltung: 100 %.
10.3. Terminverschiebung
Die schriftliche Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem zunächst vereinbarten Aufschalttermin möglich und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.
10.4. Beendigung befristeter Verträge
Bei einer im Werbeauftrag eindeutig fixierten Laufzeit endet der Vertrag automatisch am Ende der vereinbarten Laufzeit.
11. Änderungen
11.1. Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Matto-Group AG ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen. Die Matto-Group AG informiert die Vertragspartner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung . Ohne schriftlichen Widerspruch bis zum Ablauf dieser Frist gelten die Änderungen als akzeptiert. Die AGB in der aktuell geltenden Fassung können unter https://www.matto-group.com/agb eingesehen werden.
11.2. Preisänderungen
Mattogroup steht es frei, Preisänderungen vorzunehmen und ihre Werbeplätze jederzeit zu ändern sowie ganz oder teilweise aus dem Angebot zu entfernen.
Preisänderungen gegenüber den publizierten Tarifen sind jederzeit möglich. Für rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge sind die Preisänderungen nicht wirksam. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhungen.
11.3. Änderung des Werbeplatzes/Werbemittels
Eine Weiterentwicklung eines Werbeplatzes oder eine angemessene Anpassung eines Werbemittels aus sachlichen Gründen gilt nicht als Vertragsänderung. Die Angemessenheit einer Weiterentwicklung bzw. Anpassung – z.B. im Rahmen einer Umgestaltung eines Werbeträgers – wird vermutet.
12. Geltende Bestimmungen
Für den Werbeauftrag gelten ausschliesslich die nachfolgend aufgezählten Dokumente. Im Falle eines Konflikts geht die zuerst genannte Bestimmung vor (absteigende Prioritätenfolge):
- Auftragsbestätigung;
- allenfalls bestehende Vereinbarungen mit dem Vertragspartner;
- diese AGB (die AGB sind auf der Webseite von der Matto-Group AG unter https://www.matto-group.com/agb jederzeit einsehbar);
- Werbemittelspezifikationen die Spezifikationen sind auf der Webseite von Matto-Group AG unter [Werbespezifikationen] jederzeit einsehbar).
Die Ziffern 3, 4.2, 5.1 und 11.3 dieser AGB gelten unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen.
13. Schriftlichkeit
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses einschliesslich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt bei Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.
15. Übertragung an Dritte
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Ausgenommen von der Zustimmungserfordernis ist die Übertragung des gesamten Vertrags an einen Rechtsnachfolger und/oder innerhalb des Konzerns. Eine solche Übertragung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (Wiener Kaufrecht). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Schweiz).
Bedingungen der Auftragsdatenbearbeitung („ADV“)
1. Gegenstand
Die nachstehenden Bedingungen konkretisieren die datenschutzrechtlichen Pflichten der Matto-Group AG und des Vertragspartners aus den obigen AGB („Hauptvertrag“). Sie finden Anwendung auf alle Leistungen unter dem Hauptvertrag, bei denen die Matto-Group AG („Auftragsbearbeiter“) Personendaten für den Vertragspartner („Verantwortlicher“) bearbeitet. Dauer, Umfang und Zweck der Bearbeitung sowie Kategorien der Personendaten und betroffenen Personen sind in Anhang 1 spezifiziert. Die hierin verwendeten Begriffe haben grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie im Hauptvertrag. Bei allfälligen Widersprüchen gehen vorliegende Bedingungen vor.
2. Definition
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- „Bearbeiten“: jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Personendaten oder jede andere Bearbeitungsweise gemäss anwendbarem Datenschutzrecht.
- “Betroffene Person”: eine natürliche, oder sofern das anwendbare Datenschutzrecht auch juristische Personen schützt, juristische Person, die direkt oder indirekt durch die Personendaten bestimmt werden kann.
- “Datenschutzrecht”: das anwendbare Datenschutzrecht, welches auf die Bearbeitung von Personendaten gemäss diesem ADV Anwendung findet, insbesondere das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) und die dazugehörige Verordnung (VDSG) in der jeweils geltenden Version sowie die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO).
- „Dienstleistungen“: Leistungen, welche der Auftragsbearbeiter im Auftrag des Verantwortlichen gestützt auf den Hauptvertrag erbringt.
- „Drittland“: ein Land, dessen Gesetzgebung keinen angemessenen Datenschutz für die Bearbeitung von Personendaten gemäss anwendbarem Datenschutzrecht gewährleistet.
- “Personendaten”: alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, oder sofern unter geltendem Datenschutzrecht anwendbar, juristische Person beziehen. Als bestimmbar wird eine natürliche oder juristische Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen oder juristischen Person sind, bestimmt werden kann.
- “Personendaten des Verantwortlichen”: jegliche Personendaten, welche durch den Auftragsbearbeiter im Auftrag des Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bearbeitet werden.
- “Standardvertragsklauseln”: die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2021 festgelegten Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäss der Verordnung (EU) 2016/679, welche von Aufsichtsbehörden oder anderen Behörden gemäss anwendbarem Datenschutzrecht als hinreichend erachtet werden, den Schutz von Personendaten im Zusammenhang mit der Übermittlung in Drittländer zu gewährleisten (vgl. die Anerkennung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vom 27. August 2021 mit dem Vorbehalt, dass die Standardvertragsklauseln im konkreten Anwendungsfall nach seinen Vorgaben angepasst und/oder ergänzt werden, um der Schweizer Gesetzgebung zu entsprechen).
- “Unterauftragsbearbeiter”: jede natürliche oder juristische Person, welche vom Auftragsbearbeiter beauftragt wird, Personendaten für den Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag zu bearbeiten.
- „Verletzung der Datensicherheit“ bezeichnet eine Verletzung der Sicherheit, die, ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
3. Grundsätze der Datenbearbeitung
Der Auftragsbearbeiter verpflichtet sich:
- das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten und bei der Bearbeitung von Personendaten namentlich die Bearbeitungsgrundsätze zu beachten;
- die Personendaten ausschliesslich gemäss den Weisungen in diesem ADV oder anderen dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu bearbeiten, es sei denn, er ist gesetzlich zu einer bestimmten Bearbeitung verpflichtet. Letzteres teilt er dem Verantwortlichen vor der Bearbeitung mit, sofern ihm diese Mitteilung gesetzlich nicht untersagt ist.
- den Verantwortlichen zu informieren, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen anwendbares Datenschutzrecht verstösst. Der Auftragsbearbeiter ist berechtigt, der entsprechende Weisung nicht nachzukommen, bis diese durch den Verantwortlichen entsprechend geändert oder die rechtliche Zulässigkeit der Weisung nachgewiesen wird;
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts, insbesondere für die Rechtmässigkeit der beauftragten Bearbeitung und die Wahrung der Rechte von Betroffenen allein verantwortlich. Der Verantwortliche ist ausserdem verantwortlich für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Personendaten sowie deren rechtmässige Beschaffung.
Die Weisungen des Verantwortlichen müssen entsprechend im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht und weiterem anwendbaren Recht stehen. Die Weisungen müssen schriftlich erfolgen. In dringlichen Fällen können die Weisungen auch mündlich erteilt werden, wobei solche Weisungen dem Auftragsbearbeiter so rasch als möglich schriftlich zu bestätigen sind.
4. Angestellte des Auftragsbearbeiters
Der Auftragsbearbeiter gewährt seinen Angestellten nur insoweit Zugang zu den Personendaten des Verantwortlichen, als dies für die Erfüllung seiner Pflichten unter dem Hauptvertrag erforderlich ist und auferlegt den entsprechenden Mitarbeitern, soweit erforderlich, angemessene vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.
5. Unterauftragsbearbeiter
Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsbearbeiter hiermit die allgemeine Genehmigung, Unterauftragsbearbeiter nach Massgabe dieser Ziffer 5 beizuziehen. Die aktuelle Liste der Unterauftragsbearbeiter findet sich im Anhang 2.
Der Auftragsbearbeiter teilt dem Verantwortlichen jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung weiterer oder die Ersetzung bestehender Unterauftragsbearbeiter mit, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, innert 14 Tagen nach Mitteilung beim Auftragsbearbeiter Einspruch zu erheben. Der Verantwortliche wird die Genehmigung indes nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Bei einer Verweigerung kann der Auftragsbearbeiter den Hauptvertrag und damit auch diesen ADV fristlos auflösen.
Der Auftragsbearbeiter verpflichtet sich im Falle der Beiziehung eines Unterauftragsbearbeiters:
- den Unterauftragsbearbeiter vorgängig darauf hin zu überprüfen, ob dieser in der Lage ist, die Personendaten nach Massgabe dieses ADVs und des anwendbaren Datenschutzrechts zu bearbeiten;
- mit dem Unterauftragsbearbeiter eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, die diesem ADV und dem Datenschutzrecht entspricht.
6. Datensicherheit
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände, der Zwecke der Bearbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, trifft der Auftragsbearbeiter die technischen und organisatorischen Massnahmen nach, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dazu gehört namentlich die Gewährleistung einer gesicherten Datenweitergabe (z.B. durch die Anwendung der Verschlüsselungen SSL, FTPS, TLS).
Der Auftragsbearbeiter teilt dem Verantwortlichen mutmassliche Verletzungen der Datensicherheit mit und unterstützt den Verantwortlichen bei Bedarf in angemessener Weise bei dessen datenschutzrechtlichen Meldepflichten im Falle einer Verletzung der Datensicherheit.
7. Betroffenenrechte
Macht eine betroffene Person einen datenschutzrechtlichen Anspruch bzw. ein Betroffenenrecht geltend, so leitet der Auftragsbearbeiter die Anfrage umgehend an den Verantwortlichen weiter und unterstützt ihn bei Bedarf angemessen bei der Beantwortung. Der Auftragsbearbeiter beantwortet die Anfrage der betroffenen Personen nur dann direkt, wenn er hierzu gemäss anwendbarem Datenschutzrecht verpflichtet ist.
8. Vertragsdauer, Datenlöschung bzw. -Rückgabe
Die Dauer dieses ADVs richtet sich nach der Dauer des Hauptvertrags. Nach Abschluss der Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen wird der Auftragsbearbeiter die Personendaten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löschen oder zurückgeben. Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflichten des Auftragsbearbeiter.
9. Haftung
Die Haftung richtet sich nach der Haftungsregelung im Hauptvertrag. Im Falle von Ansprüchen einer betroffenen Person oder (drohenden) Sanktionen durch Behörden, hat der Verantwortliche den Auftragsbearbeiter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren sowie angemessene Massnahmen zur Verhinderung bzw. Reduzierung der Ansprüche bzw. Sanktionen zu treffen und dem Auftragsbearbeiter die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
10. Kontrollrechte
Der Auftragsbearbeiter hält die Einhaltung dieses ADV und des anwendbaren Datenschutzrechts mittels angemessener Dokumentation fest. Der Verantwortliche kann diesbezügliche Kontrollen durchführen. Er kann Einsicht in alle relevanten Dokumente und – sofern erforderlich – in die Bearbeitungseinrichtungen des Auftragsbearbeiters verlangen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Kontrollen.
11. Datenübermittlung in ein Drittland
Beinhaltet die vom Auftragsbearbeiter durchgeführte Bearbeitung von Personendaten die Übertragung von Personendaten in ein Drittland, schliesst er mit dem Empfänger eine Vereinbarung mit den Standardvertragsklauseln ab.
Anhang 1: Beschreibung der Bearbeitung von Personendaten
1. Umfang und Zweck der Bearbeitung
Der Auftragsbearbeiter bearbeitet Personendaten ausschliesslich zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen gemäss Hauptvertrag.
2. Kategorien betroffener Personen
- Kunden
- Interessenten
- Bewerber
3. Arten von Personendaten
- Namen, Adressdaten
- Arbeitszeitdaten
- Bankverbindungsdaten
- Bewerberdaten
- Bilddaten
- Hobbys
- E-Mails
- Lohn- und Gehaltsdaten
- Personal- und Identifikationsnummern
- Mitarbeiterbewertungen
- Mitarbeiterqualifikationen und –Eigenschaften
- Kreditkartendaten / sonstige Zahlungsdaten
- Kundenverhaltensdaten
4. Bearbeitungsdauer
Personendaten dürfen nicht länger bearbeitet werden, als dies für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist.
Anhang 2: Liste der Unterauftragsbearbeiter
- Cheetah Digital Germany GmbH | Speditionsstrasse 1, 40221 Düsseldorf | Mailingsolution
- Acxiom Deutschland GmbH | Martin-Behaim Strasse 12, 63263 Neu-Isenburg | Telefonvalidierung, Adressvalidierung, GeoCluster
- Axciom global Services Denter Polska Sp.z.o.o.:ul. | Woloska 3, 02-675 Warschau, Polen | Telfonvalidierung, Adressvalidierung,
- Acxiom Limited | 17 Hatfields, London SE1 8DJ, Grossbritanien | Telefonvalidierung, Adressvalidierung, GeoCluster
- ad pedder media GmbH, Frankenstrasse 150C, 90461 Nürnberg | display advertising und Zielgruppentargeting
- QSC AG | Am Tower 5, 90475 Nürnberg | Datenentsorger
- I3D.net BV | Rivium 1e straat 1, 2909 LE Capelle aan den IJssel, The Nederlands | Datenentsorger
- Platform 161 B.V. | Johan Huizingalaan 763a, 4th Floor, 1066 VH Amsterdam | Display-Werbung, Targeing und Re-Targeting
- Google Ireland Ltd. | 1st & 2nd Floors, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland | Schalten und Auswerten der Google Ads Anzeigen / inkl. Google Analytics (Analysieren und Auswerten von Webseitedaten), Google Tag Manager (Tag Managment System), Google Display & Retargeting